Amtliche Leistungen
Rechtliches
Gemäß § 19 Abs. 5a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Fahrten genehmigt, die nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Fahrten zur Begutachtung oder Abnahme von technischen Änderungen sowie Fahrten zur Zulassungsbehörde. Andere Fahrten sind untersagt.
Informieren Sie sich rechtzeitig, ob eine Änderungsabnahme erforderlich ist.
Es gelten die Preise entsprechend
GTÜ-Preisliste Prüfentgelte
Siehe auch: StVZO §19
Technische Änderungen am Fahrzeug
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug Anbaugutachten und Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO durch.
Anbaugutachten & Änderungsabnahme
Ihr Fahrzeug erhält vom Fahrzeughersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Mit dieser Betriebserlaubnis wird Ihr Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Lassen Sie an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen, wie eine Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen, vornehmen, erlischt unter Umständen die werksseitige allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten.
Eine technische Änderung (Umbau) am Fahrzeug kann von Ihnen selbst oder durch eine Werkstatt vorgenommen werden. Bei Umbauten, die eine Abnahme erfordern, wird durch eine Änderungsabnahme oder durch ein Anbaugutachten der fachgerechte Umbau überprüft und bestätigt.
Notwendigkeit der Abnahme
Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der allgemeinen Betriebserlaubnis ausreichend ist.
Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich.
Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer Abnahme.