Amtliche Leistungen
Abgasuntersuchung
Um zu gewährleisten, dass der maximale Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs den Richtlinien der StVZO entspricht, nimmt ein Sachverständiger anhand elektrischer Prüfgeräte eine Messung der Schadstoffemissionen vor.
Seit 1. Januar 2010 wird die „Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems“ in die Hauptuntersuchung (HU) integriert. Nur wenn das Fahrzeug auch die Untersuchung der Abgase besteht, erhält es künftig die HU-Plakette. Die alte AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen entfällt ersatzlos.
Mit der kombinierten HU/AU entfällt die vordere Plakette
Es gelten die Preise entsprechend
GTÜ-Preisliste Prüfentgelte
siehe auch:
Checklisten der GTÜ zur Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung
Hauptuntersuchung (HU § 29 StVZO)
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Die Hauptuntersuchung
Als Fahrzeughalter sind Sie laut § 29 StVZO verpflichtet, Ihr Fahrzeug zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustandes in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung (HU) zu unterziehen.
Hierbei wird Ihr Fahrzeug zur Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen überprüft, welcher Ihnen nach Abschluss der Hauptuntersuchung einen detaillierten Prüfbericht aushändigt.
Wurden keine oder nur geringe Mängel durch den Sachverständigen festgestellt, wird auf Ihrem hinteren Kennzeichen eine neue, runde und farblich kodierte Plakette angebracht.
Zusätzlich wird die Hauptuntersuchung durch einen schriftlichen Nachweis (Stempel und Unterschrift des Prüfingenieurs) im Fahrzeugschein dokumentiert.
Hinweis zur Untersuchungsfrist:
Seit dem 1. Juli 2012 wird in keinem Bundesland die Hauptuntersuchung zurückdatiert, wenn die Frist zur Vorführung überzogen wurde. Darum erhalten die Fahrzeuge bundesweit – auch bei überzogener HU – die volle Plakettenlaufzeit (Pkw und Motorräder z. B. 24 Monate).
Bei Überziehen der Vorführung zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate muss eine vertiefte Hauptuntersuchung durchgeführt werden, die 20 % mehr kostet, als die „normale“ HU.
Siehe auch: StVZO §29